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   BVerwG, 25.07.2000 - 3 C 1.00   

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https://dejure.org/2000,14289
BVerwG, 25.07.2000 - 3 C 1.00 (https://dejure.org/2000,14289)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2000 - 3 C 1.00 (https://dejure.org/2000,14289)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2000 - 3 C 1.00 (https://dejure.org/2000,14289)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 30.92

    Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 3 C 1.00
    Ihre Klärung ist nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschlüsse vom 30. April 1998 - BVerwG 7 C 19.97 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 Nr. 107 und vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 Nr. 98).
  • BVerwG, 12.10.1994 - 8 C 10.94

    Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 3 C 1.00
    Ihre Klärung ist nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschlüsse vom 30. April 1998 - BVerwG 7 C 19.97 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 Nr. 107 und vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 Nr. 98).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 3 C 28.03

    Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärung -

    Ihre Klärung ist ungeachtet der über den vorliegenden Fall hinausgehenden Bedeutung nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss gegebenenfalls künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (Beschlüsse vom 30. April 1998 - BVerwG 7 C 19.97 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 sowie vom 25. Juli 2000 - BVerwG 3 C 1.00 -).
  • OVG Sachsen, 06.01.2005 - 4 BS 116/04

    Haushaltsabfälle, Überlassungspflicht, Entsorgungsträger, Drittbeauftragung,

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem unveröffentlichten Beschluss vom 25.7.2000 - 3 C 1.00 -, mit dem es das in Rechtsprechung und Literatur viel zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.7.1998 (NVwZ 1998, 1200) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen für wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO) erklärt hat, ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stehenden Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision geführt hatten, "schwierig" sind und einem künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben.
  • VG Weimar, 04.09.2008 - 7 E 877/08

    Freistellung der Abfallerzeuger aus privaten Haushalten von der gesetzlichen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25.07.2000 -3 C 1.00 -, mit dem es das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 21.07.1998 (NVwZ 1998, 1200), wonach der Pflichtige selbst verwertend tätig sein muss und eine Einschaltung Dritter seine Überlassungspflicht grundsätzlich nicht entfallen lässt, nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen für wirkungslos ( § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO ) erklärt hat, ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stehenden Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision geführt hatten, "schwierig" sind und einem künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben.
  • BVerwG, 06.02.2002 - 3 C 34.01

    Klärungsumfang von Fragen im Rahmen eines Beschlusses über die Verteilung der

    Ihre Klärung ist nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschlüsse vom 25. Juli 2000 - BVerwG 3 C 1.00 -, vom 30. April 1998 - BVerwG 7 C 19.97 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 und vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98).
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